Ausländerrecht; Art. 8 EMRK (Recht auf Privatleben) Der 1976 geborene Beschwerdeführer ist ethnischer Oromo und stammt aus Äthiopien. Er reiste 2017 legal in die Schweiz ein und ersuchte erfolglos um Asyl (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2022). Die Frist zur Ausreise verstrich ungenutzt. Der Beschwerdeführer bemühte sich seit seiner Einreise kontinuierlich und ernsthaft um seine Integration in die hiesige Gesellschaft und den Arbeitsmarkt. Innerhalb von eineinhalb Jahren hat er erfolgreich einen MAS-Nachdiplomlehrgang an der Ostschweizer Fachhochschule absolviert. Seine Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht in kurzer Zeit erscheint sehr ausgeprägt und übertrifft eine im Vergleich mit anderen Asylsuchenden in vergleichbarer Situation durchschnittlich zu erwartende, normale Integration bei weitem. Eine zukunftsgerichtete Betrachtung lässt es erwarten, dass er sich mit dem Masterabschluss und dem abgeschlossenen Nachdiplomstudium in den Arbeitsmarkt integrieren und finanziell für sich selbst aufkommen wird. Anders als bei der Beurteilung des Härtefalls ist sodann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob eine Rückkehr nach Äthiopien – sofern keine Vollzugshindernisse vorliegen – zumutbar wäre. Die mit öffentlichen Steuergeldern subventionierte Hochschulausbildung begründet zudem nebst dem privaten auch ein gewisses öffentliches gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib im Land. Entgegen steht das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall. (Verwaltungsgericht, B 2025/141)
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 24. Juli 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung an, welche der Kanton nur mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilen kann (Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes; SR 142.31, AsylG). Nur in diesem Zustimmungsverfahren
– nicht aber in einem wie auch immer ausgestalteten Verfahren vor den kantonalen Migra- tionsbehörden – kommt der betroffenen Person Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Indessen beruft sich der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – B 2025/141 5/19
aufgrund seiner bemerkenswerten Integration während seines bald neunjährigen Aufent- halts in der Schweiz in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) abgeleiteten Anspruch auf den Schutz seines Privatlebens («arguable claim»). Deshalb muss er gemäss Art. 13 EMRK – und entgegen der Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG – bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen können (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.3.1). Hat die Vorinstanz das Rechtsmittel in der Sache beurteilt und abgewiesen, kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse dartun und ist auch zur Erhebung der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, vgl. im Ergebnis BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.5). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Streitgegenstand Das kantonale Migrationsamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG wegen Vorliegens eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls abgelehnt. In der Folge hat es sich erübrigt, beim Staatssekre- tariat für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer solchen Bewilligung einzuholen. Die Vorinstanz ist in der materiellen Prüfung zum Schluss gekommen, das Migrationsamt habe das Gesuch zu Recht abgewiesen.
E. 3 Ausgangslage Die für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen Bundesbehörden lehnten das Asylge- such des Beschwerdeführers ab, wiesen ihn aus der Schweiz weg und erachteten den Voll- zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ausreise bis 5. September 2022 angesetzt. Das Staatssekretariat für Migra- tion wies das asylrechtlich begründete Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers am 22. September 2022 ab und trat auf sein Vorbringen betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Dem Bundesverwal- tungsgericht erschienen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege als aussichtslos. In der Folge zog der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel zurück. Die im asylrechtlichen Verfahren angeordnete Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz ist damit rechtskräftig und vorbehältlich der Erteilung ei- nes ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts auch vollstreckbar. Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er- satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person gemäss B 2025/141 6/19
Art. 14 Abs. 1 AsylG kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts- bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person unter bestimmten Voraussetzungen eine humanitär begründete Auf- enthaltsbewilligung erteilen. Da sich nach Art. 14 Abs. 1 AsylG die Prüfung der Erteilung einer im Ermessen der Behörde liegenden Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erübrigt, wenn auf Erteilung einer – ausländerrechtlichen – Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der sich in vertretbarer Weise auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft, aufgrund der konkreten Umstände aus dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch ableiten kann.
E. 4 Anspruch nach Art. 8 EMRK
E. 4.1 Rechtliche Ausgangslage
E. 4.1.1 Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völker- rechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetz- gebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Aus- länder- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. BGer 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen).
E. 4.1.2.1 Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingreifen. Unabhängig davon, ob ein "Fami- lienleben" im klassischen Sinn vorliegt, hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu gelten. Entscheidend ist der Grad der gesell- schaftlichen Integration (vgl. BGer 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2.1 mit Hin- weisen). B 2025/141 7/19
E. 4.1.2.2 Der Schutzbereich des Privatlebens ist nach der bundesgerichtlichen Praxis berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend ver- tiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation. Eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration genügen in der Regel nicht. Im Sinn einer Leitlinie gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für die Auf- enthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Umgekehrt kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme den Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ab- lauf der zehn Jahre verletzen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration – nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht – vorliegt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2; BGer 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.3).
E. 4.1.2.3 Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich der Beschwerde- führer zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, stellt sich die Frage nach der Regularisierung einer prekären, aber geduldeten Anwesen- heit. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann gestützt auf Art. 8 EMRK eine positive staatliche Leistungspflicht in dem Sinn bestehen, dass die Anrufung des Schutzes des Pri- vatlebens unabhängig von der Natur des Aufenthaltsrechts und auch bei illegalem Aufent- halt möglich ist und der ausländerrechtliche Status einer illegal oder in einem prekären Rechtsverhältnis anwesenden ausländischen Person gegebenenfalls ausnahmsweise re- gularisiert werden muss (vgl. die Hinweise in BGE 147 I 268 E. 1.2.5 und in BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.1). Auch das Bundesgericht schliesst eine solche Pflicht im Rahmen von Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.5, 149 I 72 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es hat diesbezüglich festgehalten, dass es die gleiche Stossrichtung wie der EGMR verfolge, indem es die recht- lichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Licht des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtige (BGer 2C_504/2022 vom
14. Februar 2023 E. 1.2.5). Zu beachten ist dabei aber, dass sich Ausländer den auslän- derrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen müssen und das Land grundsätzlich B 2025/141 8/19
zu verlassen haben, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid dazu verpflichtet sind. Anders zu entscheiden, hiesse jene Personen, die sich über rechtskräftige Entscheide hin- wegsetzen, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich bedenklich wäre (BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen).
E. 4.1.3 Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK – namentlich im Fall besonders intensiver privater Beziehungen –, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Die Konvention ver- langt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) bzw. nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (SR 101, BV; vgl. BGer 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.1). Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspiel- raum zu. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schwei- zerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integra- tion vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person ein- gewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimat- staat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen sowie Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Nach der Praxis des EGMR sind die Aspekte der guten Integration, die das Bundesgericht bisher bei der Prüfung berücksichtigt hat, ob überhaupt der Schutzbereich tangiert ist, folg- lich eher im Rahmen der Eingriffsrechtfertigung zu prüfen. Eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt, und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, ist nicht sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herange- zogen werden. Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutz- bereich des Privatlebens fällt, ist mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis ver- letzt ist. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Ge- samtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). B 2025/141 9/19
E. 4.2 Würdigung
E. 4.2.1 Aufenthaltsdauer Der Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2017 im Alter von 40 Jahren mit einem bis
E. 4.2.2 Besonders ausgeprägte Integration Zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann, namentlich besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozia- ler Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen. Als Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, deren hilfsweise Beachtung zur Beantwortung der Frage der In- tegration gerechtfertigt erscheint und die in Art. 77a und 77c-77e der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) konkretisiert werden, gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Integrationsbeurteilung hat im Rah- men einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. dazu VerwGE B 2023/179 vom 15. Februar 2024 E. 5.3, B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.3.2.5).
E. 4.2.2.1 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Nach Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördli- che Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtun- gen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völ- kermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Per- son in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Der Beschwerdeführer reiste legal in die Schweiz ein. Er trat seither weder straf- noch be- treibungsrechtlich in Erscheinung (vgl. Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregis- ter vom 29. Juni 2022 und Auszug aus dem Betreibungsregister Y.__ vom 22. Juni 2022; Akten Migrationsamt 111 und 112; Bestätigung anlässlich der Verhandlung, Frage 67). Bis zum Ablauf der Ausreisefrist im September 2022 war sein Aufenthalt rechtmässig und an- schliessend seit dem bereits am 6. Juli 2022 eingereichten Gesuch um Erteilung einer Här- tefallbewilligung prozedural zumindest geduldet. Der Beschwerdeführer ist den gesetzli- chen Vorschriften und behördlichen Verfügungen jederzeit nachgekommen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE hat er somit stets beachtet. B 2025/141 11/19
E. 4.2.2.2 Respektierung der Werte der Bundesverfassung Als gemäss Art. 58a lit. b AIG zu respektierende Werte der Bundesverfassung gelten nach Art. 77c VZAE namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: die rechts- staatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (lit. a), die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Le- ben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfrei- heit (lit. b) und die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (lit. c). Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer gegen grundlegende Werte der Bundesverfassung verstossen hätte. Aus seinen Antworten anlässlich der Befragung vom 27. November 2025 kann geschlossen werden, dass er sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, be- wusst ist. Insbesondere beeindrucken ihn die Erfahrung der in der Schweiz gelebten Gleich- heit der Menschen unabhängig ihrer Herkunft und Rasse und die Möglichkeiten der direkten politischen Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (Fragen 85 und 95 im Protokoll der Ver- handlung). Auch dieses Integrationskriterium ist somit als erfüllt zu betrachten.
E. 4.2.2.3 Sprachkompetenzen Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt unter anderem als er- bracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstan- dards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Art. 60 VZAE verlangt für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz (entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprach- kompetenz auf Niveau A1 (vgl. auch BGer 2C_867/2020 vom 13. Januar 2021 E. 4.1.1). Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Integrati- onskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit der Rückstufung herangezogen (Widerruf Niederlassungsbewilligung und Ersatz durch Aufenthaltsbewilligung, vgl. BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4 mit Hinweis auf 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.5.3). Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung darf binnen zweier Jahre nach der Ein- reise in die Schweiz der Nachweis von Sprachkenntnissen auf der Stufe A1 (elementare Sprachverwendung, Anfänger) verlangt werden (BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.3). Bei langjähriger Anwesenheit und punktueller Arbeitstätigkeit darf nach der B 2025/141 12/19
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mindestens der Nachweis auf der Stufe A2 (elemen- tare Sprachverwendung, grundlegende Kenntnisse) erwartet werden (vgl. BGer 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.5.3). Kann sich die ausländische Person auf ein- fache Weise in typischen Alltagssituationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten. Ausserdem sind die Sprach- kenntnisse am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie diesem bzw. kommt die betroffene Person mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurecht, kann ihr – für den Widerruf, die Nichterteilung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – der Grad der Sprachbeherrschung nicht entgegengehalten werden (vgl. BGer 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.2 mit Hinweis auf 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.4; 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Der Beschwerdeführer weist mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau B1 nach (Zertifikat der E.__ GmbH GmbH vom 29. Mai 2019; Akten Migrati- onsamt 109). Die Prüfung hat er bereits rund zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz abgelegt. Auf die Prüfung für das Niveau B2 hat er sich vorbereitet (Akten Migrationsamt 132, Referenzschreiben vom 30. Mai 2022). Seit September 2022 lebt der Beschwerdefüh- rer in Z.__ in einem Privathaushalt, in welchem Deutsch oder Schweizerdeutsch gespro- chen wird. Wie die zahlreichen Empfehlungsschreiben zeigen, pflegt er auch vielfältige Kon- takte mit Schweizerinnen und Schweizern. In der Befragung anlässlich der öffentlichen Ver- handlung führte er aus, er habe die Prüfung für das Niveau B2 zwar noch nicht abgelegt, besuche jedoch nach wie vor wöchentlich die vom Solidaritätsnetz F.__ angebotenen Deutschkurse (Fragen 58, 78, 79 und 83 im Protokoll der Verhandlung). Er hat sodann an der Fachhochschule Ostschweiz mehrere Nachdiplomlehrgänge absolviert und einen MAS- Studium abgeschlossen. In der öffentlichen Verhandlung führte er dazu aus, er habe zwar schriftliche Arbeiten in Englisch verfasst, jedoch sei in Deutsch unterrichtet worden. Die Literatur sei teilweise in Deutsch, teilweise in Englisch verfasst gewesen. Mit den weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Kurses habe er sich in Deutsch und Englisch unter- halten (Fragen 42-44 im Protokoll der Verhandlung). Anlässlich der mündlichen Befragung vom 27. November 2025 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sowohl die zahlreichen in Hochdeutsch als auch die wenigen in Schweizerdeutsch gestellten Fragen (Fragen 63-65 im Protokoll der Verhandlung) verständlich und differenziert beantworten konnte. Insgesamt weist der Beschwerdeführer wenn auch nicht eine hervorragende, so doch eine überdurchschnittliche sprachliche Integration nach.
E. 4.2.2.4 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Un- terhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die B 2025/141 13/19
ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 an der Universität Addis Abeba ein Studium als BSc (Bachelor of Science) in Mechanical Engineering abgeschlossen (Akten Migrationsamt 127). Seinen Angaben entsprechend war er nach dem Studienabschluss in der – staatli- chen – Mugher Cement Factory angestellt, in welcher er schliesslich als Engineering Head Manager tätig gewesen sei. Am 1. September 2016 – bevor das Diplom gedruckt und aus- gegeben wurde – bestätigte die Universität Addis Abeba, dass er am 17. November 2016 das Studium als MSc (Master of Science) in Energy Technology abschliessen werde. Von Februar 2020 bis Oktober 2021 war der Beschwerdeführer an der OST – Ostschweizer Fachhochschule immatrikuliert (Akten Migrationsamt 120). In dieser Zeit absolvierte er vier CAS – Wärmepumpen/Kältetechnik, Erneuerbare Energien, Energie digital, Elektrische Energiesysteme – und verfasste eine Masterarbeit mit dem Titel «Heating of Heavy Furnace Oil HFO in a Cement Industry Using Photovoltaic or Waste Heat: The Case of Mugher Ce- ment Factory in Ethiopia». Er schloss den Nachdiplomlehrgang mit dem MAS Energie- systeme ab (Zeugnis vom 1. Oktober 2021; Akten Migrationsamt 119). Eine Stiftung, wel- che für die Erteilung von Stipendien am Erfolg der Stipendiaten anknüpft, finanzierte das Studium (Fragen 45 und 46 im Protokoll der Verhandlung). Zurzeit kommen B.__ und D.__ und weitere private Personen aus ihrem Umfeld für den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich als «Exekutivsekretär» der Oromo-Ge- meinschaft in der Schweiz (Akten Migrationsamt 284), in Projekten der Katholischen Pfarrei G.__ (Akten Migrationsamt 278) und – wie er an der öffentlichen Verhandlung ausführte (Frage 72 im Protokoll der Verhandlung; vgl. auch https://akin-sg.ch Über uns, Stand:
28. November 2025) – als Vorstandsmitglied der Aktion Integration St. Gallen (AKIN), ei- nem Sportverein, in welchem sich Menschen aus verschiedenen Kulturen zur Ausübung verschiedener Sportarten treffen. Die H.__ ag, welche die gewerbsmässige Ausführung von Hoch- und Tiefbau bezweckt, bestätigte am 25. August 2025, den Beschwerdeführer für den Fall der Erteilung der Auf- enthaltsbewilligung im Bauunternehmen anzustellen (act. 18/2; vgl. auch Akten Migrations- amt 114). Welche Tätigkeit er konkret ausüben soll, geht aus der «Job-Zusicherung» nicht hervor. An Schranken reichte der Beschwerdeführer sodann eine Absichtserklärung des Leiters Services der I.__ AG vom 29. August 2025 ein. Danach wird das Unternehmen eine Anstellung des Beschwerdeführers als Mitarbeiter Solarenergie in Erwägung ziehen, sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (act. 18/1). Die I.__ AG bezweckt die Ausfüh- rung sämtlicher Arbeiten an der Gebäudehülle, insbesondere auch im Bereich Solartechnik, die Ausführung sämtlicher Arbeiten an der Gebäudetechnik, insbesondere in den Bereichen B 2025/141 14/19
Sanitär , Heizungs und Lüftungsanlagen, sowie die Erbringung von Planungs- und Bera- tungsdienstleistungen bei Renovationen und Umbauten (vgl. Handelsregistereintrag; https://www.zefix.ch, Stand: 28. November 2025). Der Studiengangleiter MAS Energiesys- teme der OST bezeichnete den Fachkräftemangel in der Schweizer Energiebranche als «ausgeprägt». Der Abschluss einer Schweizer Weiterbildung sei für den Beschwerdeführer eine hervorragende Ausgangslage zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt. Würde es ihm ermöglicht, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, könnte er einen Beitrag zur Umset- zung der Energiewende leisten. Gemäss Einschätzung des Studiengangleiters ist der Be- schwerdeführer dazu höchst motiviert und besitzt die entsprechenden Fähigkeiten (Schrei- ben vom 1. Juni 2022, Akten Migrationsamt 133). Die zielgerichteten Ausbildungsbestrebungen des Beschwerdeführers haben dazu geführt, dass ihm eine Stiftung die Absolvierung eines MAS-Studiengangs an einer Fachhochschule finanzierte. Sie zeigen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft beabsichtigt, am hiesigen Wirtschaftsleben teilzunehmen und hier in der Schweiz dauerhaft Fuss zu fassen. Seine Fachkenntnisse im Bereich der Energietechnik lassen eine erfolgreiche und dauerhafte In- tegration in den schweizerischen Arbeitsmarkt als wahrscheinlich erscheinen. Mit seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zeigt der Beschwerdeführer eine Leistungsbereitschaft, die auch für die Aussicht auf eine anhaltende berufliche Integration von Bedeutung ist. Sowohl die Voraussetzung des Erwerbs von Bil- dung als auch jene der (künftigen) Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE sind damit erfüllt.
E. 4.2.2.5 Soziale Beziehungen Die Ehefrau, mit der er seit 2001 verheiratet ist, und ein noch minderjähriger Sohn leben ebenso wie die 80-jährige Mutter des Beschwerdeführers in Äthiopien. Die volljährige Toch- ter hält sich nach seinen Angaben in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, wo sie stu- diert (Fragen 15 und 16 im Protokoll der Verhandlung). Wie er anlässlich der Verhandlung schilderte, pflegt er mit ihnen im Rahmen des technisch Möglichen einen regelmässigen Austausch über elektronische Kommunikationsmittel (Fragen 26-31 im Protokoll der Ver- handlung). In der Schweiz sind deshalb die sozialen Beziehungen zu Personen ausserhalb des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens von Bedeutung. Im Vordergrund steht dabei seine Beziehung zu den Geschwistern B.__ und D.__ in Z.__, in deren Haushalt er seit September 2022 lebt. In der Befragung anlässlich der öffentlichen Verhandlung qualifizierte B.__ das Verhältnis als familiär. Der Beschwerdeführer helfe im Haushalt mit und sei fast zu einem Sohn geworden (Frage 133 im Protokoll der Verhand- lung). Die familiäre Selbstverständlichkeit der Integration des Beschwerdeführers in die so- zialen Beziehungen der Geschwister B.__ und D.__ kommt vor allem in seiner Einbindung B 2025/141 15/19
in deren Netz von Kolleginnen und Kollegen zum Ausdruck, mit denen sie gemeinsame Aktivitäten verbindet und welche dem Beschwerdeführer auch Basis für die Entwicklung eigener sozialer Beziehungen ist (vgl. die Ausführungen insbesondere auch der Auskunfts- person anlässlich der öffentlichen Verhandlung und die Fotodokumentation, act. 18/3). Dem Solidaritätsnetz F.__, wo sich auch B.__ engagiert, beteiligt er sich seinerseits solidarisch, indem er nicht nur das Massnahmenangebot – wie Deutschkurse – nutzt, sondern sich auch als Helfer bei Anlässen, Kursen etc. und Unterstützer anderer Asylsuchender einbringt (vgl. Schreiben des Präsidenten des Solidaritätsnetzes F.__ vom 23. Juli 2024; Akten Migrati- onsamt 266). 160 Personen, bei denen es sich nicht Landsleute des Beschwerdeführers handelt, unter- stützen unterschriftlich sein Härtefallgesuch (Akten Migrationsamt 244). Zur Intensität der Beziehungen, die diese Personen mit dem Beschwerdeführer pflegen, lässt sich aus der Leistung einer Unterschrift allerdings nichts ableiten. Jedoch zeigen zahlreiche individuelle Referenzschreiben die konkrete Einbettung des Beschwerdeführers in das soziale Umfeld nicht nur am Wohnort, sondern auch darüber hinaus. Überdies haben rund 20 Anwesende aus seinem Umfeld anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. November 2025 ihre Unterstützung demonstriert. Der Beschwerdeführer engagiert sich in der katholischen Pfarrei Z.__ jeden Samstag in der Velowerkstatt, wo er zusammen mit anderen Helfern Fahrräder für Flüchtlinge in Stand stellt (vgl. Referenzschreiben des Gemeindepräsidenten von Z.__ vom 13. August 2024 und des Pfarreibeauftragten der Antoniuspfarrei G.__ vom 23. Juli 2024, Akten Migrationsamt 260 und 278; Ausführungen des Beschwerdeführers und von B.__ anlässlich der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer beteiligt sich im Verein J.__ nicht nur an sportlichen Aktivitäten, in- dem er mit Freundinnen und Freunden regelmässig montags ein Lauftraining und freitags ein Kraft- und Ausdauertraining absolviert, sondern unterstützt den Verein auch bei der Durchführung weiterer Aktivitäten, wie Veloputzaktion am Freiluftparlament, Standbetreu- ung Begegnungstag, Aufräumen Trainingsräume, Putzen WildChild Trainingsraum, Verfas- sung eines Schreibens an die SBB (vgl. Nachweis für freiwilliges Engagement des Vizeprä- sidenten des Vereins J.__ vom 8. August 2024; Akten Migrationsamt 261). Er hilft im Verein K.__ beim Aufbau und der Betreuung der Aktionsorte (Referenzschreiben von Vorstands- mitgliedern des Vereins vom 12. August 2024 und nicht datiert; Akten Migrationsamt 262 und 265; Referenzschreiben weiterer Mitglieder vom 29. Juli 2024 und vom 28. Juli 2024; Akten Migrationsamt 271 und 272). B 2025/141 16/19
Wenn es das Wetter erlaubt, ist der Beschwerdeführer freundlicher, zuvorkommender und hilfsbereiter Gast im Strandbad Z.__, wo er mit zahlreichen Badegästen einen sehr guten Kontakt pflegt (nicht datierte Referenz des Pächters des Strandbads, Akten Migrationsamt 279). Die zahlreichen Referenzschreiben zeichnen das Bild einer hilfsbereiten, umgängli- chen, humorvollen und sehr freundlichen Persönlichkeit. Diesen Eindruck konnte das Ge- richt auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnen.
E. 4.3 Ergebnis Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise kontinuierlich und ernsthaft um seine Integration in die hiesige Gesellschaft und den Arbeitsmarkt bemüht. Innerhalb von eineinhalb Jahren hat er erfolgreich einen MAS-Nachdiplomlehrgang an der Ostschweizer Fachhochschule absolviert. Seine Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht in kurzer Zeit erscheint sehr ausgeprägt und übertrifft eine im Vergleich mit ande- ren Asylsuchenden in vergleichbarer Situation durchschnittlich zu erwartende, normale In- tegration bei weitem. Eine zukunftsgerichtete Betrachtung lässt es erwarten, dass er sich mit dem Masterabschluss und dem abgeschlossenen Nachdiplomstudium in den Arbeits- markt integrieren und finanziell für sich selbst aufkommen wird. Anders als bei der Beurtei- lung des Härtefalls ist sodann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob eine Rückkehr nach Äthiopien – sofern keine Vollzugshindernisse vorliegen – zumutbar wäre. Die mit öf- fentlichen Steuergeldern subventionierte Hochschulausbildung begründet zudem nebst dem privaten auch ein gewisses öffentliches gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib im Land. Entgegen steht das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steue- rung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhält- nisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Die privaten Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 9. Juli 2025 ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, das Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
5. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Beschwerde- noch für das vorangegan- gene Rekursverfahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Dem Be- schwerdeführer ist der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausser- amtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Die Rechtsvertreterin B 2025/141 17/19
des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Darin macht sie, ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250 und einem Zeitaufwand von 18.09 Stunden, ein Hono- rar von CHF 4'522.50 geltend (act. 19). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird das Ho- norar pauschal auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Ho- norarordnung, sGS 963.75). Ausgehend von den üblicherweise für das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren festgesetzten Entschädigungen gemäss den in Art. 19 HonO ge- nannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Fal- les und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten –, erscheint ein Honorar von pauschal CHF 3'000 (unter Berücksichtigung, dass die Rechtsvertreterin erst im Lauf des Beschwer- deverfahrens mandatiert wurde und keine Rechtsschriften einreichte, jedoch an der öffent- lichen Verhandlung teilnahm; vergleichbare Verfahren in VerwGE B 2025/123 vom 30. Ok- tober 2025 E. 6.3; B 2024/196 vom 8. Mai 2025 E. 6.2; B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 7) zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 120 (vier Prozent von CHF 3'000) und Mehrwertsteuer als angemessen (Art. 28bis und Art. 29 HonO). Mit der Aufhebung des Rekursentscheides steht die Frage der ausseramtlichen Entschädi- gung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren im Raum. Die Rekurseingabe wurde von einer juristischen Mitarbeiterin der HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ost- schweiz verfasst. Sie hat das Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt (act. 11/1). Die Angelegenheit ist deshalb zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer einen An- spruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren hat (siehe dazu BGE 126 V 11 E. 2 und BGer 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; auch BVGer D- 6177/2017 vom 24. Oktober 2018 oder E-5632/2020 vom 12. Januar 2024, wo ein Entschä- digungsanspruch bei Vertretung durch HEKS-Juristen bejaht wurde mit einem Ansatz von CHF 150 pro Stunde), und – gegebenenfalls – zu dessen ermessensweisen Festlegung der Höhe an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu VerwGE B 2023/196+197 vom 7. Feb- ruar 2024 E. 6.5). B 2025/141 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
E. 8 März 2017 gültigen Visum legal in die Schweiz ein. Am 6. März 2017 ersuchte er um Asylgewährung. Über das Asylgesuch entschied das Staatssekretariat für Migration am
26. Februar 2021, über die gegen die Ablehnung des Gesuchs und die Vollstreckbarkeit der Wegweisung erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2022. Die Frist zur Ausreise endete am 5. September 2022. Am 28. Oktober 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Vollstreckbarkeit der Wegweisung trotz des offenen asyl- rechtlichen Wiedererwägungsverfahrens nicht aufzuschieben. Im Anschluss an den rechtmässigen Aufenthalt bis 8. März 2017 konnte der Beschwerde- führer bis 28. Oktober 2022 das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz aus dem laufenden Asylverfahren und dem anschliessenden asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren ablei- ten (vgl. Art. 42 AsylG). Die beträchtliche Dauer des Asylverfahrens von mehr als fünfein- halb Jahren – davon vier Jahre beim Staatssekretariat für Migration und eineinhalb Jahre beim Bundesverwaltungsgericht – ist dabei nicht etwa auf das Verhalten des Beschwerde- führers zurückzuführen. Vielmehr ist sie Folge davon, dass das Staatssekretariat für Migra- tion und das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Be- handlung von Asylgesuchen (vgl. Art. 26 Abs. 1quater, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2, Art. 109 Abs. 4 AsylG in der Fassung, die bei Einreichung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers am 26. Februar 2017 gültig war [AS 2013 4375]; vgl. neurechtlich Art. 26 Abs. 1, Art. 26c, Art. 26d, Art. 37 Abs. 2 und 4, Art. 109 AsylG [SR 142.31]) um ein Vielfaches über- schritten haben. Bereits während des noch hängigen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 – und damit nach Ablauf der mindestens erforderlichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fünf Jahren – um die Erteilung einer humanitären Auf- enthaltsbewilligung. Ausländerinnen und Ausländer haben gemäss Art. 17 AIG den Bewil- ligungsentscheid selbst dann im Ausland abzuwarten, wenn sie – wie der Beschwerdefüh- rer – für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen (Abs. 1); die zuständige kan- tonale Behörde kann den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulas- sungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Abs. 2). Das Migrationsamt hat zwar den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens nicht ausdrücklich gestattet, jedoch immer- hin am 20. Oktober 2022 und erneut am 12. September 2024 festgehalten, den Wegwei- sungsvollzug bis zum Entscheid über das Härtefallgesuch auszusetzen (Akten Migrations- amt 195 und 289). B 2025/141 10/19
Der Beschwerdeführer lebt seit acht Jahren und rund neun Monaten in der Schweiz. Die Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung erst ab einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zum Tragen kommt, greift für ihn nicht. Sein Aufenthalt in dieser Zeit war zudem stets verfahrensrechtlich begründet.
E. 9 Juli 2025 aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Beschwerde- und das Rekursverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvor- schuss von CHF 1'500 zurückerstattet. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 3'120, zuzüglich Mehrwertsteuer. 5. Die Angelegenheit wird zur Prüfung des Anspruchs auf ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. B 2025/141 19/19
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kanton St.Gallen Gerichte Verwaltungsgericht Abteilung II Entscheid vom 5. Dezember 2025 Besetzung Abteilungspräsidentin Lendfers; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiber Scherrer Geschäftsnr. B 2025/141 Verfahrens- A.__ , c/o B.__, beteiligte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. phil. Katja Achermann, Anwälte 44, Oberer Graben 44, Postfach 144, 9001 St. Gallen, gegen Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, Gegenstand Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, Härtefallgesuch
Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. A.__ (geb. 20. Oktober 1976) ist ethnischer Oromo und Staatsangehöriger Äthiopiens. Im Jahr 2000 erwarb er an der Universität Addis Abeba den Bachelor of Science in Mechanical Engineering (Akten Migrationsamt 127). Er ist seit 2001 mit C.__ verheiratet (Akten Migra- tionsamt 13; Daten der Heiratsurkunde 3. April 2007/12. Dezember 2014, Akten Migrations- amt 64), mit der er zwei Kinder hat (Akten Migrationsamt 64). Am 17. November 2016 schloss er ein Studium an der Universität in Addis Abeba mit dem Master of Science in Energy Technology ab (Akten Migrationsamt 126). B. a. Am 26. Februar 2017 reiste A.__ mit einem bis 8. März 2017 gültigen Visum für eine Wei- terbildung in die Schweiz ein (Akten Migrationsamt 8). Am 6. März 2017 ersuchte er um Asyl. Für die Dauer des Verfahrens wurde er dem Kanton St. Gallen zugewiesen. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch im erweiterten Verfahren am 26. Februar 2021 ab und wies A.__ aus der Schweiz weg (Akten Migrationsamt 62). Gegen diese Ver- fügung erhob A.__ am 1. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akten Migrationsamt 76). Am 1. Oktober 2021 schloss A.__ ein Nachdiplomstudium an der Fachhochschule Ost- schweiz mit dem Master in Advanced Studies in Energiesystemen ab. Am 6. Juli 2022 er- suchte er das Migrationsamt des Kantons St. Gallen um die Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung. b. Mit Urteil vom 27. Juli 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Abweisung des Asylgesuchs erhobene Beschwerde ab (Akten Migrationsamt 139). In der Folge setzte das Staatssekretariat für Migration A.__ eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis 5. Sep- tember 2022 an (Akten Migrationsamt 160). Am 1. September 2022 ersuchte A.__ unter Hinweis auf die Unruhen, welche in Äthiopien das Gebiet Oromia seit 24. August 2022 er- fasst hätten, wiedererwägungsweise um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder vor- läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Ausreisefrist ver- strich ungenutzt. Seit 6. September 2022 wohnt er bei den Geschwistern B.__ und D.__ in Z.__/SG. B 2025/141 2/19
c. Das Staatssekretariat für Migration wies am 22. September 2022 das wiedererwägungs- weise gestellte Gesuch um vorläufige Aufnahme ab mit der Begründung, auch die Berück- sichtigung der aktuellen Ereignisse im Gebiet Oromia ändere nichts an der Praxis der Bun- desbehörden, gemäss welcher der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien unter Aus- schluss der Region Tigray für Personen bei begünstigenden Faktoren nach wie vor grund- sätzlich zumutbar sei. Für die wiedererwägungsweise Überprüfung der Flüchtlingseigen- schaft verwies es auf die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (Akten Migrations- amt 189). C. Das Migrationsamt des Kantons St.Gallen setzte am 20. Oktober 2022 den Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das Härtefallgesuch aus (Akten Migrationsamt 195). Demgegenüber schob das Bundesverwaltungsgericht, bei welchem A.__ am 24. Oktober 2022 Beschwerde gegen den abschlägigen Wiedererwägungsbescheid des Staatssekreta- riats für Migration erhoben hatte, mit Zwischenverfügung vom 28. Oktober 2022 die Voll- ziehbarkeit der Wegweisung nicht auf und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ab. In der Folge zog A.__ das Rechts- mittel zurück und das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Verfahren am 22. November 2022 ab (Akten Migrationsamt 212). D. Am 24. September 2024 wies das Migrationsamt das Gesuch von A.__ um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung ab. Es anerkannte, dass sich A.__ während seiner ersten fünf Jahre in der Schweiz sehr gut habe integrieren können. Die Teilnahme am Wirtschaftsleben er- scheine in einer zukunftsgerichteten Perspektive als sehr wahrscheinlich. Diese sehr gute Integration könne von einem in die Schweiz eingereisten Akademiker erwartet werden. Al- lein die gute Integration und eine siebenjährige Aufenthaltsdauer begründeten gemäss Rechtspraxis keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens am 22. November 2022 sei A.__ seiner Verpflichtung aus- zureisen nicht nachgekommen. Die eingereichten Dokumente – zahlreiche Empfehlungs- schreiben und 160 Unterschriften, welche sein Gesuch unterstützen – liessen den Schluss nicht zu, A.__ verfüge über ein enges Beziehungsnetz und habe sich ausserordentlich gut sozial integriert. Selbst enge Beziehungen genügten der Anforderung an einen schwerwie- genden persönlichen Härtefall nicht. A.__ habe bis zu seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 40 Jahren sein ganzes Leben in Äthiopien verbracht. Mit der universitären Aus- und Weiterbildung, der Mehrsprachigkeit, einer sechzehnjährigen Karriere in einem staatli- chen Unternehmen bis zum Kadermitglied und seinem Beziehungsnetz im Heimatland habe A.__ solide Voraussetzungen, in Äthiopien finanziell unabhängig zu sein. Er kehre zu seiner B 2025/141 3/19
Frau und den gemeinsamen Kindern zurück, habe noch mehrere andere enge Familienan- gehörige und ein Haus. Er mache keine Krankheiten oder gesundheitliche Einschränkun- gen geltend, die ihm eine Rückkehr erschwerten oder verunmöglichten. A.__ habe sich fünfeinhalb Jahre rechtmässig, anschliessend aber illegal in der Schweiz aufgehalten. Sein Anspruch auf den Schutz des Privatlebens sei nicht verletzt. Der Verbleib in der Schweiz erscheine nicht als unerlässlich. E. Das Sicherheits- und Justizdepartement wies den von A.__ gegen die Abweisung des Här- tefallgesuchs erhobenen Rekurs am 9. Juli 2025 ab. Es stellte A.__ eine positive Prognose, auf dem Arbeitsmarkt in der Schweiz Fuss zu fassen. Er könne insgesamt eine bemerkens- werte Integration während seines achtjährigen Aufenthalts ausweisen. Damit könne er sich auf den Schutz des Privatlebens berufen («arguable claim») und habe völkerrechtlich einen Anspruch, bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen zu können. In materieller Hinsicht prüfte das Sicherheits- und Justizdepartement den asylrechtlichen Här- tefall, den es mangels persönlicher Notlage verneinte. Insbesondere aufgrund der in Äthio- pien lebenden Kernfamilie sowie des Umstands, dass A.__ den grössten Teil seines Lebens in Äthiopien verbracht habe, ergebe sich keine besondere Verankerung in der Schweiz, die eine Wiedereingliederung im Heimatland grundsätzlich unzumutbar erscheinen liesse. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Sicherheits- und Justizdepartement als möglich, zulässig und insbesondere auch als zumutbar. Es bestünden zwar generell Spannungen und Zusammenstösse zwischen den verschiedenen ethnischen Gruppen, jedoch scheine aktuell eine gezielte Verfolgung der Oromo-Gemeinschaft seitens der Regierung nicht statt- zufinden. Seiner Ehefrau und den Kindern scheine es trotz schwieriger Ausgangslage mög- lich, weiterhin in Äthiopien zu leben. F. a. A.__ (Beschwerdeführer) erhob gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdeparte- ments (Vorinstanz) vom 9. Juli 2025 mit Eingabe vom 24. Juli 2025 Beschwerde beim Ver- waltungsgericht. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefoch- tene Entscheid und die Verfügung des Migrationsamts vom 24. September 2024 aufzuhe- ben. Das Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden per- sönlichen Härtefalls im Sinn des Asylrechts sei dem Staatssekretariat für Migration zu un- terbreiten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an das Migrationsamt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwer- deführer, es sei der Vollzug der Wegweisung superprovisorisch auszusetzen und ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu B 2025/141 4/19
gewähren. Letzteres Gesuch zog die vom Beschwerdeführer mittlerweile beigezogene Rechtsvertreterin am 28. August 2025 zurück. Die Vorinstanz verwies am 5. September 2025 auf die Erwägungen im angefochtenen Ent- scheid, verzichtete auf ergänzende Bemerkungen und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. b. Anlässlich einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Gericht am 27. November 2025 den Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin und des Leiters des Rechtsdienstes der Vorinstanz angehört und B.__ als Auskunftsperson befragt. Der Be- schwerdeführer hat dem Gericht die Absichtserklärung eines Unternehmens, ihn bei gere- geltem Aufenthaltsrecht als Mitarbeiter Solarenergie anzustellen, und Fotos zur Dokumen- tation seiner sozialen Integration in der Schweiz eingereicht. Die Verfahrensbeteiligten ha- ben die Gelegenheit zu Parteivorträgen genutzt. G. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen des Beschwerdefüh- rers zur Begründung seiner Anträge, die Akten und die Vorbringen der Beteiligten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2025 wird, soweit wesentlich, in den Er- wägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Eintreten Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerde gegen den Rekursentscheid vom 9. Juli 2025 wurde mit Eingabe vom 24. Juli 2025 rechtzeitig erhoben und erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Der Beschwerdeführer strebt die Erteilung einer asylrechtlichen Härtefallbewilligung an, welche der Kanton nur mit Zustimmung des Staatssekretariats für Migration erteilen kann (Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes; SR 142.31, AsylG). Nur in diesem Zustimmungsverfahren
– nicht aber in einem wie auch immer ausgestalteten Verfahren vor den kantonalen Migra- tionsbehörden – kommt der betroffenen Person Parteistellung zu (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Indessen beruft sich der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – B 2025/141 5/19
aufgrund seiner bemerkenswerten Integration während seines bald neunjährigen Aufent- halts in der Schweiz in vertretbarer Weise auf einen aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101, EMRK) abgeleiteten Anspruch auf den Schutz seines Privatlebens («arguable claim»). Deshalb muss er gemäss Art. 13 EMRK – und entgegen der Regelung von Art. 14 Abs. 4 AsylG – bei einer nationalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen können (vgl. BGE 149 I 72 E. 2.3.1). Hat die Vorinstanz das Rechtsmittel in der Sache beurteilt und abgewiesen, kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse dartun und ist auch zur Erhebung der Beschwerde an das Ver- waltungsgericht befugt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP, vgl. im Ergebnis BGer 2C_77/2023 vom 14. April 2025 E. 1.2.5). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vorliegen, ist nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand Das kantonale Migrationsamt hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG wegen Vorliegens eines schwerwiegen- den persönlichen Härtefalls abgelehnt. In der Folge hat es sich erübrigt, beim Staatssekre- tariat für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer solchen Bewilligung einzuholen. Die Vorinstanz ist in der materiellen Prüfung zum Schluss gekommen, das Migrationsamt habe das Gesuch zu Recht abgewiesen.
3. Ausgangslage Die für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen Bundesbehörden lehnten das Asylge- such des Beschwerdeführers ab, wiesen ihn aus der Schweiz weg und erachteten den Voll- zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Ausreise bis 5. September 2022 angesetzt. Das Staatssekretariat für Migra- tion wies das asylrechtlich begründete Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers am 22. September 2022 ab und trat auf sein Vorbringen betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mangels funktionaler Zuständigkeit nicht ein. Dem Bundesverwal- tungsgericht erschienen die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege als aussichtslos. In der Folge zog der Beschwerdeführer dieses Rechtsmittel zurück. Die im asylrechtlichen Verfahren angeordnete Wegweisung des Be- schwerdeführers aus der Schweiz ist damit rechtskräftig und vorbehältlich der Erteilung ei- nes ausländerrechtlichen Aufenthaltsrechts auch vollstreckbar. Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er- satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person gemäss B 2025/141 6/19
Art. 14 Abs. 1 AsylG kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthalts- bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Der Kanton kann gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person unter bestimmten Voraussetzungen eine humanitär begründete Auf- enthaltsbewilligung erteilen. Da sich nach Art. 14 Abs. 1 AsylG die Prüfung der Erteilung einer im Ermessen der Behörde liegenden Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erübrigt, wenn auf Erteilung einer – ausländerrechtlichen – Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, ist vorab zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der sich in vertretbarer Weise auf den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft, aufgrund der konkreten Umstände aus dieser Bestimmung einen Rechtsanspruch ableiten kann.
4. Anspruch nach Art. 8 EMRK 4.1. Rechtliche Ausgangslage 4.1.1. Die EMRK verschafft grundsätzlich kein Recht auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völker- rechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht- Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetz- gebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Aus- länder- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (vgl. BGer 2C_821/2021 vom 1. November 2022 E. 2.1.1 mit Hinweisen). 4.1.2. 4.1.2.1. Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) eingreifen. Unabhängig davon, ob ein "Fami- lienleben" im klassischen Sinn vorliegt, hat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine aufenthaltsbeendende Massnahme eines Einwanderers, der einen sicheren Platz in der Gemeinschaft gefunden hat, als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens zu gelten. Entscheidend ist der Grad der gesell- schaftlichen Integration (vgl. BGer 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.2.1 mit Hin- weisen). B 2025/141 7/19
4.1.2.2. Der Schutzbereich des Privatlebens ist nach der bundesgerichtlichen Praxis berührt, wenn die ausländische Person besonders intensive, über eine normale Integration hinausge- hende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechend ver- tiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären oder ausserhäuslichen Bereich unterhält. Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation. Eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration genügen in der Regel nicht. Im Sinn einer Leitlinie gilt, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest tangiert ist. Weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für die Auf- enthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen. Umgekehrt kann eine auf- enthaltsbeendende Massnahme den Anspruch auf Achtung des Privatlebens schon vor Ab- lauf der zehn Jahre verletzen, wenn eine besonders ausgeprägte Integration – nebst engen sozialen Beziehungen namentlich auch in sprachlicher, beruflicher und wirtschaftlicher Hin- sicht – vorliegt (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.1, 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.1 mit Hinweisen auf BGE 144 II 1 E. 6.1 und 144 I 266 E. 3.9 und weitere Rechtsprechung; 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.2; BGer 2C_504/2022 vom 14. Februar 2023 E. 1.2.3). 4.1.2.3. Ist keine aufenthaltsbeendende Massnahme zu beurteilen und hat sich der Beschwerde- führer zu keinem Zeitpunkt mit einer Bewilligung rechtmässig in der Schweiz aufgehalten, stellt sich die Frage nach der Regularisierung einer prekären, aber geduldeten Anwesen- heit. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann gestützt auf Art. 8 EMRK eine positive staatliche Leistungspflicht in dem Sinn bestehen, dass die Anrufung des Schutzes des Pri- vatlebens unabhängig von der Natur des Aufenthaltsrechts und auch bei illegalem Aufent- halt möglich ist und der ausländerrechtliche Status einer illegal oder in einem prekären Rechtsverhältnis anwesenden ausländischen Person gegebenenfalls ausnahmsweise re- gularisiert werden muss (vgl. die Hinweise in BGE 147 I 268 E. 1.2.5 und in BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.1). Auch das Bundesgericht schliesst eine solche Pflicht im Rahmen von Art. 8 EMRK nicht aus (vgl. BGE 149 I 207 E. 5.3.5, 149 I 72 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es hat diesbezüglich festgehalten, dass es die gleiche Stossrichtung wie der EGMR verfolge, indem es die recht- lichen und faktischen Auswirkungen der Aufenthaltsregelung im Licht des verfassungs- und völkerrechtlichen Anspruchs auf Privatleben berücksichtige (BGer 2C_504/2022 vom
14. Februar 2023 E. 1.2.5). Zu beachten ist dabei aber, dass sich Ausländer den auslän- derrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen müssen und das Land grundsätzlich B 2025/141 8/19
zu verlassen haben, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid dazu verpflichtet sind. Anders zu entscheiden, hiesse jene Personen, die sich über rechtskräftige Entscheide hin- wegsetzen, gegenüber denjenigen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich bedenklich wäre (BGer 2C_5/2022 vom 17. August 2022 E. 4.3.4 mit Hinweisen). 4.1.3. Tangiert eine ausländerrechtliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme den Schutzbe- reich von Art. 8 EMRK – namentlich im Fall besonders intensiver privater Beziehungen –, ist diese Massnahme nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK rechtfertigungsbedürftig. Die Konvention ver- langt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheits- rechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20, AIG) bzw. nach Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (SR 101, BV; vgl. BGer 2C_851/2022 vom 27. September 2023 E. 5.1). Bei dieser Interessenabwägung steht den nationalen Behörden ein gewisser Beurteilungsspiel- raum zu. Dabei ist das Interesse an einer Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schwei- zerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann. Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob eine gute, auch wirtschaftliche, Integra- tion vorliegt. Ebenso zu berücksichtigen ist, in welchem Alter die ausländische Person ein- gewandert ist, wie lange sie im Gastland gelebt hat und welche Beziehungen zum Heimat- staat sie unterhalten hat und noch unterhält (BGE 144 I 266 E. 3.7 mit Hinweisen sowie Verweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Nach der Praxis des EGMR sind die Aspekte der guten Integration, die das Bundesgericht bisher bei der Prüfung berücksichtigt hat, ob überhaupt der Schutzbereich tangiert ist, folg- lich eher im Rahmen der Eingriffsrechtfertigung zu prüfen. Eine strikte Trennung zwischen der Frage, ob ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK vorliegt, und der Frage, ob der Eingriff gerechtfertigt sei, ist nicht sinnvoll, da teilweise die gleichen Kriterien herange- zogen werden. Die Frage, ob eine Wegweisungsmassnahme im Einzelfall in den Schutz- bereich des Privatlebens fällt, ist mit der konkreten Interessenabwägung derart verwoben, dass eine Abgrenzung künstlich erscheint. Entscheidend ist indessen nicht die technische Vorgehensweise, sondern die Beantwortung der Frage, ob Art. 8 EMRK im Ergebnis ver- letzt ist. Der konkrete Anspruch auf Schutz des Privatlebens ist somit gestützt auf eine Ge- samtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). B 2025/141 9/19
4.2. Würdigung 4.2.1. Aufenthaltsdauer Der Beschwerdeführer reiste am 26. Februar 2017 im Alter von 40 Jahren mit einem bis
8. März 2017 gültigen Visum legal in die Schweiz ein. Am 6. März 2017 ersuchte er um Asylgewährung. Über das Asylgesuch entschied das Staatssekretariat für Migration am
26. Februar 2021, über die gegen die Ablehnung des Gesuchs und die Vollstreckbarkeit der Wegweisung erhobene Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht am 27. Juli 2022. Die Frist zur Ausreise endete am 5. September 2022. Am 28. Oktober 2022 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die Vollstreckbarkeit der Wegweisung trotz des offenen asyl- rechtlichen Wiedererwägungsverfahrens nicht aufzuschieben. Im Anschluss an den rechtmässigen Aufenthalt bis 8. März 2017 konnte der Beschwerde- führer bis 28. Oktober 2022 das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz aus dem laufenden Asylverfahren und dem anschliessenden asylrechtlichen Wiedererwägungsverfahren ablei- ten (vgl. Art. 42 AsylG). Die beträchtliche Dauer des Asylverfahrens von mehr als fünfein- halb Jahren – davon vier Jahre beim Staatssekretariat für Migration und eineinhalb Jahre beim Bundesverwaltungsgericht – ist dabei nicht etwa auf das Verhalten des Beschwerde- führers zurückzuführen. Vielmehr ist sie Folge davon, dass das Staatssekretariat für Migra- tion und das Bundesverwaltungsgericht die gesetzlich vorgesehenen Fristen für die Be- handlung von Asylgesuchen (vgl. Art. 26 Abs. 1quater, Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 37 Abs. 2, Art. 109 Abs. 4 AsylG in der Fassung, die bei Einreichung des Asylgesuchs des Beschwer- deführers am 26. Februar 2017 gültig war [AS 2013 4375]; vgl. neurechtlich Art. 26 Abs. 1, Art. 26c, Art. 26d, Art. 37 Abs. 2 und 4, Art. 109 AsylG [SR 142.31]) um ein Vielfaches über- schritten haben. Bereits während des noch hängigen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer am 6. Juli 2022 – und damit nach Ablauf der mindestens erforderlichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fünf Jahren – um die Erteilung einer humanitären Auf- enthaltsbewilligung. Ausländerinnen und Ausländer haben gemäss Art. 17 AIG den Bewil- ligungsentscheid selbst dann im Ausland abzuwarten, wenn sie – wie der Beschwerdefüh- rer – für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen (Abs. 1); die zuständige kan- tonale Behörde kann den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, wenn die Zulas- sungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Abs. 2). Das Migrationsamt hat zwar den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens nicht ausdrücklich gestattet, jedoch immer- hin am 20. Oktober 2022 und erneut am 12. September 2024 festgehalten, den Wegwei- sungsvollzug bis zum Entscheid über das Härtefallgesuch auszusetzen (Akten Migrations- amt 195 und 289). B 2025/141 10/19
Der Beschwerdeführer lebt seit acht Jahren und rund neun Monaten in der Schweiz. Die Vermutung der Verwurzelung in der Schweiz, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung erst ab einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zum Tragen kommt, greift für ihn nicht. Sein Aufenthalt in dieser Zeit war zudem stets verfahrensrechtlich begründet. 4.2.2. Besonders ausgeprägte Integration Zu prüfen ist, ob sich der Beschwerdeführer auf eine besonders ausgeprägte Integration berufen kann, namentlich besonders intensive private Beziehungen beruflicher oder sozia- ler Art unterhält, die über eine normale Integration hinausgehen. Als Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, deren hilfsweise Beachtung zur Beantwortung der Frage der In- tegration gerechtfertigt erscheint und die in Art. 77a und 77c-77e der Verordnung über Zu- lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) konkretisiert werden, gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirt- schaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Die Integrationsbeurteilung hat im Rah- men einer zukunftsgerichteten Gesamtbetrachtung zu erfolgen (vgl. dazu VerwGE B 2023/179 vom 15. Februar 2024 E. 5.3, B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 5.3.2.5). 4.2.2.1. Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Nach Art. 77a Abs. 1 VZAE liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördli- che Verfügungen missachtet (lit. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtun- gen mutwillig nicht erfüllt (lit. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völ- kermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (lit. c). Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Per- son in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 VZAE). Der Beschwerdeführer reiste legal in die Schweiz ein. Er trat seither weder straf- noch be- treibungsrechtlich in Erscheinung (vgl. Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregis- ter vom 29. Juni 2022 und Auszug aus dem Betreibungsregister Y.__ vom 22. Juni 2022; Akten Migrationsamt 111 und 112; Bestätigung anlässlich der Verhandlung, Frage 67). Bis zum Ablauf der Ausreisefrist im September 2022 war sein Aufenthalt rechtmässig und an- schliessend seit dem bereits am 6. Juli 2022 eingereichten Gesuch um Erteilung einer Här- tefallbewilligung prozedural zumindest geduldet. Der Beschwerdeführer ist den gesetzli- chen Vorschriften und behördlichen Verfügungen jederzeit nachgekommen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 77a VZAE hat er somit stets beachtet. B 2025/141 11/19
4.2.2.2. Respektierung der Werte der Bundesverfassung Als gemäss Art. 58a lit. b AIG zu respektierende Werte der Bundesverfassung gelten nach Art. 77c VZAE namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: die rechts- staatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz (lit. a), die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Le- ben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfrei- heit (lit. b) und die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule (lit. c). Aus den Verfahrensakten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer gegen grundlegende Werte der Bundesverfassung verstossen hätte. Aus seinen Antworten anlässlich der Befragung vom 27. November 2025 kann geschlossen werden, dass er sich der Bedeutung der Werte, wie sie in der Bundesverfassung zum Ausdruck kommen, be- wusst ist. Insbesondere beeindrucken ihn die Erfahrung der in der Schweiz gelebten Gleich- heit der Menschen unabhängig ihrer Herkunft und Rasse und die Möglichkeiten der direkten politischen Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger (Fragen 85 und 95 im Protokoll der Ver- handlung). Auch dieses Integrationskriterium ist somit als erfüllt zu betrachten. 4.2.2.3. Sprachkompetenzen Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt unter anderem als er- bracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstan- dards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Art. 60 VZAE verlangt für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine mündliche Sprachkompetenz (entsprechend dem Referenzniveau) A2 und eine schriftliche Sprach- kompetenz auf Niveau A1 (vgl. auch BGer 2C_867/2020 vom 13. Januar 2021 E. 4.1.1). Dasselbe Niveau wird nach dem Familiennachzug für die Erteilung einer Niederlassungs- bewilligung verlangt (vgl. Art. 73b VZAE). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird dieses Niveau auch als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Integrati- onskriteriums Sprachkompetenz im Zusammenhang mit der Rückstufung herangezogen (Widerruf Niederlassungsbewilligung und Ersatz durch Aufenthaltsbewilligung, vgl. BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.4 mit Hinweis auf 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.5.3). Für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung darf binnen zweier Jahre nach der Ein- reise in die Schweiz der Nachweis von Sprachkenntnissen auf der Stufe A1 (elementare Sprachverwendung, Anfänger) verlangt werden (BGer 2C_1030/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 5.3.3). Bei langjähriger Anwesenheit und punktueller Arbeitstätigkeit darf nach der B 2025/141 12/19
bundesgerichtlichen Rechtsprechung mindestens der Nachweis auf der Stufe A2 (elemen- tare Sprachverwendung, grundlegende Kenntnisse) erwartet werden (vgl. BGer 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 6.5.3). Kann sich die ausländische Person auf ein- fache Weise in typischen Alltagssituationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten. Ausserdem sind die Sprach- kenntnisse am sozioprofessionellen Umfeld zu messen; genügen sie diesem bzw. kommt die betroffene Person mit ihren Sprachkenntnissen im Berufsalltag zurecht, kann ihr – für den Widerruf, die Nichterteilung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung – der Grad der Sprachbeherrschung nicht entgegengehalten werden (vgl. BGer 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 5.3.2 mit Hinweis auf 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.4; 2C_595/2017 vom 13. April 2018 E. 5.7.2). Der Beschwerdeführer weist mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Niveau B1 nach (Zertifikat der E.__ GmbH GmbH vom 29. Mai 2019; Akten Migrati- onsamt 109). Die Prüfung hat er bereits rund zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz abgelegt. Auf die Prüfung für das Niveau B2 hat er sich vorbereitet (Akten Migrationsamt 132, Referenzschreiben vom 30. Mai 2022). Seit September 2022 lebt der Beschwerdefüh- rer in Z.__ in einem Privathaushalt, in welchem Deutsch oder Schweizerdeutsch gespro- chen wird. Wie die zahlreichen Empfehlungsschreiben zeigen, pflegt er auch vielfältige Kon- takte mit Schweizerinnen und Schweizern. In der Befragung anlässlich der öffentlichen Ver- handlung führte er aus, er habe die Prüfung für das Niveau B2 zwar noch nicht abgelegt, besuche jedoch nach wie vor wöchentlich die vom Solidaritätsnetz F.__ angebotenen Deutschkurse (Fragen 58, 78, 79 und 83 im Protokoll der Verhandlung). Er hat sodann an der Fachhochschule Ostschweiz mehrere Nachdiplomlehrgänge absolviert und einen MAS- Studium abgeschlossen. In der öffentlichen Verhandlung führte er dazu aus, er habe zwar schriftliche Arbeiten in Englisch verfasst, jedoch sei in Deutsch unterrichtet worden. Die Literatur sei teilweise in Deutsch, teilweise in Englisch verfasst gewesen. Mit den weiteren Teilnehmerinnen und Teilnehmern des Kurses habe er sich in Deutsch und Englisch unter- halten (Fragen 42-44 im Protokoll der Verhandlung). Anlässlich der mündlichen Befragung vom 27. November 2025 zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sowohl die zahlreichen in Hochdeutsch als auch die wenigen in Schweizerdeutsch gestellten Fragen (Fragen 63-65 im Protokoll der Verhandlung) verständlich und differenziert beantworten konnte. Insgesamt weist der Beschwerdeführer wenn auch nicht eine hervorragende, so doch eine überdurchschnittliche sprachliche Integration nach. 4.2.2.4. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Un- terhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die B 2025/141 13/19
ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Aus- oder Weiterbildung ist (Art. 77e Abs. 2 VZAE). Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 an der Universität Addis Abeba ein Studium als BSc (Bachelor of Science) in Mechanical Engineering abgeschlossen (Akten Migrationsamt 127). Seinen Angaben entsprechend war er nach dem Studienabschluss in der – staatli- chen – Mugher Cement Factory angestellt, in welcher er schliesslich als Engineering Head Manager tätig gewesen sei. Am 1. September 2016 – bevor das Diplom gedruckt und aus- gegeben wurde – bestätigte die Universität Addis Abeba, dass er am 17. November 2016 das Studium als MSc (Master of Science) in Energy Technology abschliessen werde. Von Februar 2020 bis Oktober 2021 war der Beschwerdeführer an der OST – Ostschweizer Fachhochschule immatrikuliert (Akten Migrationsamt 120). In dieser Zeit absolvierte er vier CAS – Wärmepumpen/Kältetechnik, Erneuerbare Energien, Energie digital, Elektrische Energiesysteme – und verfasste eine Masterarbeit mit dem Titel «Heating of Heavy Furnace Oil HFO in a Cement Industry Using Photovoltaic or Waste Heat: The Case of Mugher Ce- ment Factory in Ethiopia». Er schloss den Nachdiplomlehrgang mit dem MAS Energie- systeme ab (Zeugnis vom 1. Oktober 2021; Akten Migrationsamt 119). Eine Stiftung, wel- che für die Erteilung von Stipendien am Erfolg der Stipendiaten anknüpft, finanzierte das Studium (Fragen 45 und 46 im Protokoll der Verhandlung). Zurzeit kommen B.__ und D.__ und weitere private Personen aus ihrem Umfeld für den Beschwerdeführer auf. Der Beschwerdeführer engagiert sich ehrenamtlich als «Exekutivsekretär» der Oromo-Ge- meinschaft in der Schweiz (Akten Migrationsamt 284), in Projekten der Katholischen Pfarrei G.__ (Akten Migrationsamt 278) und – wie er an der öffentlichen Verhandlung ausführte (Frage 72 im Protokoll der Verhandlung; vgl. auch https://akin-sg.ch Über uns, Stand:
28. November 2025) – als Vorstandsmitglied der Aktion Integration St. Gallen (AKIN), ei- nem Sportverein, in welchem sich Menschen aus verschiedenen Kulturen zur Ausübung verschiedener Sportarten treffen. Die H.__ ag, welche die gewerbsmässige Ausführung von Hoch- und Tiefbau bezweckt, bestätigte am 25. August 2025, den Beschwerdeführer für den Fall der Erteilung der Auf- enthaltsbewilligung im Bauunternehmen anzustellen (act. 18/2; vgl. auch Akten Migrations- amt 114). Welche Tätigkeit er konkret ausüben soll, geht aus der «Job-Zusicherung» nicht hervor. An Schranken reichte der Beschwerdeführer sodann eine Absichtserklärung des Leiters Services der I.__ AG vom 29. August 2025 ein. Danach wird das Unternehmen eine Anstellung des Beschwerdeführers als Mitarbeiter Solarenergie in Erwägung ziehen, sollte ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (act. 18/1). Die I.__ AG bezweckt die Ausfüh- rung sämtlicher Arbeiten an der Gebäudehülle, insbesondere auch im Bereich Solartechnik, die Ausführung sämtlicher Arbeiten an der Gebäudetechnik, insbesondere in den Bereichen B 2025/141 14/19
Sanitär , Heizungs und Lüftungsanlagen, sowie die Erbringung von Planungs- und Bera- tungsdienstleistungen bei Renovationen und Umbauten (vgl. Handelsregistereintrag; https://www.zefix.ch, Stand: 28. November 2025). Der Studiengangleiter MAS Energiesys- teme der OST bezeichnete den Fachkräftemangel in der Schweizer Energiebranche als «ausgeprägt». Der Abschluss einer Schweizer Weiterbildung sei für den Beschwerdeführer eine hervorragende Ausgangslage zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt. Würde es ihm ermöglicht, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, könnte er einen Beitrag zur Umset- zung der Energiewende leisten. Gemäss Einschätzung des Studiengangleiters ist der Be- schwerdeführer dazu höchst motiviert und besitzt die entsprechenden Fähigkeiten (Schrei- ben vom 1. Juni 2022, Akten Migrationsamt 133). Die zielgerichteten Ausbildungsbestrebungen des Beschwerdeführers haben dazu geführt, dass ihm eine Stiftung die Absolvierung eines MAS-Studiengangs an einer Fachhochschule finanzierte. Sie zeigen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft beabsichtigt, am hiesigen Wirtschaftsleben teilzunehmen und hier in der Schweiz dauerhaft Fuss zu fassen. Seine Fachkenntnisse im Bereich der Energietechnik lassen eine erfolgreiche und dauerhafte In- tegration in den schweizerischen Arbeitsmarkt als wahrscheinlich erscheinen. Mit seinen ehrenamtlichen Tätigkeiten während seines bisherigen Aufenthalts in der Schweiz zeigt der Beschwerdeführer eine Leistungsbereitschaft, die auch für die Aussicht auf eine anhaltende berufliche Integration von Bedeutung ist. Sowohl die Voraussetzung des Erwerbs von Bil- dung als auch jene der (künftigen) Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE sind damit erfüllt. 4.2.2.5. Soziale Beziehungen Die Ehefrau, mit der er seit 2001 verheiratet ist, und ein noch minderjähriger Sohn leben ebenso wie die 80-jährige Mutter des Beschwerdeführers in Äthiopien. Die volljährige Toch- ter hält sich nach seinen Angaben in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, wo sie stu- diert (Fragen 15 und 16 im Protokoll der Verhandlung). Wie er anlässlich der Verhandlung schilderte, pflegt er mit ihnen im Rahmen des technisch Möglichen einen regelmässigen Austausch über elektronische Kommunikationsmittel (Fragen 26-31 im Protokoll der Ver- handlung). In der Schweiz sind deshalb die sozialen Beziehungen zu Personen ausserhalb des von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Familienlebens von Bedeutung. Im Vordergrund steht dabei seine Beziehung zu den Geschwistern B.__ und D.__ in Z.__, in deren Haushalt er seit September 2022 lebt. In der Befragung anlässlich der öffentlichen Verhandlung qualifizierte B.__ das Verhältnis als familiär. Der Beschwerdeführer helfe im Haushalt mit und sei fast zu einem Sohn geworden (Frage 133 im Protokoll der Verhand- lung). Die familiäre Selbstverständlichkeit der Integration des Beschwerdeführers in die so- zialen Beziehungen der Geschwister B.__ und D.__ kommt vor allem in seiner Einbindung B 2025/141 15/19
in deren Netz von Kolleginnen und Kollegen zum Ausdruck, mit denen sie gemeinsame Aktivitäten verbindet und welche dem Beschwerdeführer auch Basis für die Entwicklung eigener sozialer Beziehungen ist (vgl. die Ausführungen insbesondere auch der Auskunfts- person anlässlich der öffentlichen Verhandlung und die Fotodokumentation, act. 18/3). Dem Solidaritätsnetz F.__, wo sich auch B.__ engagiert, beteiligt er sich seinerseits solidarisch, indem er nicht nur das Massnahmenangebot – wie Deutschkurse – nutzt, sondern sich auch als Helfer bei Anlässen, Kursen etc. und Unterstützer anderer Asylsuchender einbringt (vgl. Schreiben des Präsidenten des Solidaritätsnetzes F.__ vom 23. Juli 2024; Akten Migrati- onsamt 266). 160 Personen, bei denen es sich nicht Landsleute des Beschwerdeführers handelt, unter- stützen unterschriftlich sein Härtefallgesuch (Akten Migrationsamt 244). Zur Intensität der Beziehungen, die diese Personen mit dem Beschwerdeführer pflegen, lässt sich aus der Leistung einer Unterschrift allerdings nichts ableiten. Jedoch zeigen zahlreiche individuelle Referenzschreiben die konkrete Einbettung des Beschwerdeführers in das soziale Umfeld nicht nur am Wohnort, sondern auch darüber hinaus. Überdies haben rund 20 Anwesende aus seinem Umfeld anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom 27. November 2025 ihre Unterstützung demonstriert. Der Beschwerdeführer engagiert sich in der katholischen Pfarrei Z.__ jeden Samstag in der Velowerkstatt, wo er zusammen mit anderen Helfern Fahrräder für Flüchtlinge in Stand stellt (vgl. Referenzschreiben des Gemeindepräsidenten von Z.__ vom 13. August 2024 und des Pfarreibeauftragten der Antoniuspfarrei G.__ vom 23. Juli 2024, Akten Migrationsamt 260 und 278; Ausführungen des Beschwerdeführers und von B.__ anlässlich der mündlichen Verhandlung). Der Beschwerdeführer beteiligt sich im Verein J.__ nicht nur an sportlichen Aktivitäten, in- dem er mit Freundinnen und Freunden regelmässig montags ein Lauftraining und freitags ein Kraft- und Ausdauertraining absolviert, sondern unterstützt den Verein auch bei der Durchführung weiterer Aktivitäten, wie Veloputzaktion am Freiluftparlament, Standbetreu- ung Begegnungstag, Aufräumen Trainingsräume, Putzen WildChild Trainingsraum, Verfas- sung eines Schreibens an die SBB (vgl. Nachweis für freiwilliges Engagement des Vizeprä- sidenten des Vereins J.__ vom 8. August 2024; Akten Migrationsamt 261). Er hilft im Verein K.__ beim Aufbau und der Betreuung der Aktionsorte (Referenzschreiben von Vorstands- mitgliedern des Vereins vom 12. August 2024 und nicht datiert; Akten Migrationsamt 262 und 265; Referenzschreiben weiterer Mitglieder vom 29. Juli 2024 und vom 28. Juli 2024; Akten Migrationsamt 271 und 272). B 2025/141 16/19
Wenn es das Wetter erlaubt, ist der Beschwerdeführer freundlicher, zuvorkommender und hilfsbereiter Gast im Strandbad Z.__, wo er mit zahlreichen Badegästen einen sehr guten Kontakt pflegt (nicht datierte Referenz des Pächters des Strandbads, Akten Migrationsamt 279). Die zahlreichen Referenzschreiben zeichnen das Bild einer hilfsbereiten, umgängli- chen, humorvollen und sehr freundlichen Persönlichkeit. Diesen Eindruck konnte das Ge- richt auch anlässlich der öffentlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnen. 4.3. Ergebnis Zusammenfassend hat sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise kontinuierlich und ernsthaft um seine Integration in die hiesige Gesellschaft und den Arbeitsmarkt bemüht. Innerhalb von eineinhalb Jahren hat er erfolgreich einen MAS-Nachdiplomlehrgang an der Ostschweizer Fachhochschule absolviert. Seine Integration in sozialer und sprachlicher Hinsicht in kurzer Zeit erscheint sehr ausgeprägt und übertrifft eine im Vergleich mit ande- ren Asylsuchenden in vergleichbarer Situation durchschnittlich zu erwartende, normale In- tegration bei weitem. Eine zukunftsgerichtete Betrachtung lässt es erwarten, dass er sich mit dem Masterabschluss und dem abgeschlossenen Nachdiplomstudium in den Arbeits- markt integrieren und finanziell für sich selbst aufkommen wird. Anders als bei der Beurtei- lung des Härtefalls ist sodann nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob eine Rückkehr nach Äthiopien – sofern keine Vollzugshindernisse vorliegen – zumutbar wäre. Die mit öf- fentlichen Steuergeldern subventionierte Hochschulausbildung begründet zudem nebst dem privaten auch ein gewisses öffentliches gesamtwirtschaftliches Interesse an seinem Verbleib im Land. Entgegen steht das öffentliche Interesse an einer Kontrolle und Steue- rung der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhält- nisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung. Die privaten Inte- ressen am Verbleib in der Schweiz überwiegen im konkreten Fall. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid vom 9. Juli 2025 ist aufzuheben. Das Migrationsamt ist anzuweisen, das Gesuch um Ertei- lung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
5. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang sind weder für das Beschwerde- noch für das vorangegan- gene Rekursverfahren amtliche Kosten zu erheben (Art. 95 Abs. 1 und 3 VRP). Dem Be- schwerdeführer ist der von ihm für das Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500 zurückzuerstatten. Der Staat (Migrationsamt) hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren ausser- amtlich zu entschädigen (Art. 98 Abs. 1 und 2 sowie Art. 98bis VRP). Die Rechtsvertreterin B 2025/141 17/19
des Beschwerdeführers hat eine Kostennote eingereicht. Darin macht sie, ausgehend von einem Stundenansatz von CHF 250 und einem Zeitaufwand von 18.09 Stunden, ein Hono- rar von CHF 4'522.50 geltend (act. 19). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht wird das Ho- norar pauschal auf CHF 1'500 bis CHF 15'000 bemessen (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b der Ho- norarordnung, sGS 963.75). Ausgehend von den üblicherweise für das ausländerrechtliche Beschwerdeverfahren festgesetzten Entschädigungen gemäss den in Art. 19 HonO ge- nannten Kriterien – Art und Umfang der notwendigen Bemühungen, Schwierigkeit des Fal- les und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten –, erscheint ein Honorar von pauschal CHF 3'000 (unter Berücksichtigung, dass die Rechtsvertreterin erst im Lauf des Beschwer- deverfahrens mandatiert wurde und keine Rechtsschriften einreichte, jedoch an der öffent- lichen Verhandlung teilnahm; vergleichbare Verfahren in VerwGE B 2025/123 vom 30. Ok- tober 2025 E. 6.3; B 2024/196 vom 8. Mai 2025 E. 6.2; B 2023/120 vom 26. Oktober 2023 E. 7) zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 120 (vier Prozent von CHF 3'000) und Mehrwertsteuer als angemessen (Art. 28bis und Art. 29 HonO). Mit der Aufhebung des Rekursentscheides steht die Frage der ausseramtlichen Entschädi- gung des Beschwerdeführers im Rekursverfahren im Raum. Die Rekurseingabe wurde von einer juristischen Mitarbeiterin der HEKS Rechtsberatungsstelle für Ausländerrecht Ost- schweiz verfasst. Sie hat das Rechtsbegehren unter Entschädigungsfolge gestellt (act. 11/1). Die Angelegenheit ist deshalb zur Prüfung, ob der Beschwerdeführer einen An- spruch auf Entschädigung ausseramtlicher Kosten im Rekursverfahren hat (siehe dazu BGE 126 V 11 E. 2 und BGer 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; auch BVGer D- 6177/2017 vom 24. Oktober 2018 oder E-5632/2020 vom 12. Januar 2024, wo ein Entschä- digungsanspruch bei Vertretung durch HEKS-Juristen bejaht wurde mit einem Ansatz von CHF 150 pro Stunde), und – gegebenenfalls – zu dessen ermessensweisen Festlegung der Höhe an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu VerwGE B 2023/196+197 vom 7. Feb- ruar 2024 E. 6.5). B 2025/141 18/19
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom
9. Juli 2025 aufgehoben. 2. Das Migrationsamt wird angewiesen, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten. 3. Für das Beschwerde- und das Rekursverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm im Beschwerdeverfahren geleistete Kostenvor- schuss von CHF 1'500 zurückerstattet. 4. Der Staat (Migrationsamt) entschädigt den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren mit CHF 3'120, zuzüglich Mehrwertsteuer. 5. Die Angelegenheit wird zur Prüfung des Anspruchs auf ausseramtliche Entschädigung im Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. B 2025/141 19/19